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Regiotex®

09474 Crottendorf

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+49 37344 13700

8,00Uhr - 12,00 Uhr)

 

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regiotex-crottendorf@t-online.de

AGB

1.Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber erkennt die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Firma Regiotex als verbindlichen Vertragsinhalt an. Soweit der Auftraggeber abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gilt der Vorrang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Regiotex als vereinbart, ohne dass es eines Widerspruches der Firma Regiotex gegen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedarf. Soweit im Einzelfalle von diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Regiotex .

 

2.Geltung von Werkvertragsrecht

Entgegen § 651 BGB gilt auch, sofern zwischen dem Auftraggeber und der Firma

Regiotex ein Werklieferungsvertrag vereinbart ist, ausschließlich Werkvertragsrecht als vereinbart.

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB von 6 Monaten, beginnend mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber, als vereinbart. Soweit der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist Mangel geltend macht, sind diese der Firma Regiotex schriftlich bekannt zugeben. Der Firma Regiotex steht es frei, gemäß § 634 BGB die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen zu beauftragenden Subunternehmer vornehmen zu lassen.

Entgegen § 634 BGB gilt als vereinbart, dass, bevor der Auftraggeber wegen eines Mangels Wandelung oder Minderung fordern kann, er der Firma Regiotex mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit der Nachbesserung geben muss. Sofern Mängel geltend gemacht werden und Nachbesserungen durch die Firma

Regiotex vorgenommen werden, gilt derLauf der Gewährleistungsfrist nur für den Zeitraum der tatsächlichen

Nachbesserungsarbeiten als gehemmt und die Hemmung der Gewährleistungsfrist setzt ferner voraus, dass die Firma Regiotex anerkennt, dass eine Nachbesserung nicht nur auf Kulanz, sondern tatsachlich wegen eines Mangels durchgeführt wird. Durch Mängelbeseitigungen, unabhängig davon ob diese durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung erfolgen, beginnt keine neue Gewährleistung. Es wird lediglich für den Zeitraum der Mängelbeseitigung der Ablauf der bisherigen

Gewährleistungsfrist gehemmt. Bei unsachgemäßen Reparaturversuchen oder eigenmächtigen Veränderungen erlischt unsere Gewährleistungs- und sonstige Haftung. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wird von der Firma Regiotex nicht übernommen, es sei denn, dass der Firma RegiotexVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Ist ein Mangel des Werkes nachweislich auf einen vom Zulieferanten der Firma Regiotex zu vertretenden Materialfehler zurückzuführen,

besteht insoweit kein Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers gegenüber der Firma Regiotex, sondern lediglich gegenüber dem Zulieferanten . Die Firma Regiotex tritt insoweit ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Zulieferanten zum Zwecke der eigenverantwortlichen Geltendmachung an den Auftraggeber ab.

Die Firma Regiotex ist berechtigt, Mängelbeseitigungen und/ oder Nachbesserungen zu verweigern, sofern sich der

Auftraggeber hinsichtlich der Ausgleichung von Zahlungsansprüchen der Firma Regiotex in Verzug befindet.

Kommt es deshalb wegen Nachbesserungen zu Verzögerungen, führt dies nicht zu einer Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruches. Soweit die Firma Regiotex wegen Zahlungsverzuges des

Auftraggebers berechtigt ist, Nachbesserungen zu verweigern, scheidet die Geltendmachung eines Anspruches auf Wandelung/Minderung für den Auftraggeber aus.

3.Preisgestaltung

Die in Kostenkalkulationen der Firma Regiotex bezifferten Preise sind Nettopreise. Zuzüglich zu den Nettopreisen ist vom

Auftraggeber die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe des Satzes, der zum Zeitpunkt der Fertigstellung des

Werkes maßgeblich ist, zu entrichten. Kostenvoranschläge der Firma Regiotex erfolgen aufgrund der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und sind regelmäßig unverbindlich. Stellt sich während der Erstellung des Werkes heraus, dass der im Kostenvoranschlag kalkulierte Preis um mehr als 25% überstiegen wird, hat die Firma Regiotex den Auftraggeber hiervon gemäß schriftlich zu unterrichten. Erfolgt auf eine solche Unterrichtung kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Erhöhung als genehmigt. Ein durch die Firma Regiotex im voraus kalkulierterPreis ist nur dann verbindlich, wenn ausdrücklich und schriftlich eineFestpreisvereinbarung getroffen wird.

4.Gefahrtragung

Die Firma Regiotex verarbeitet in derRegel die vom Auftraggeber zu beschaffenden Stoffe. Soweit dies der Fall ist, trägt die Firma Regiotex die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Werkes bzw. der Stoffe, aus welchen das Werk gefertigt wird, für den Zeitraum ab der Anlieferung der Stoffe vom Lieferanten bei der Firma Regiotex, während der Erstellung des Werkes im Betrieb der Firma Regiotex bis zur Abnahme des Werkes durch

den Auftraggeber in den Betriebsräumen der Firma Regiotex. In allen anderen Fällen, insbesondere also für die

Auslieferung zum Auftraggeber bzw. an eine vom Auftraggeber benannte Lieferadresse, trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes. Es sei denn, der Untergang oder die Verschl

echterung des Werkes beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Firma Regiotex oder deren Erfüllungsgehilfen. Die Firma Regiotex ist in der Wahl der Versandart frei, es sei denn, es wird mit dem Auftraggeber ausdrücklich eine besondere Versandartvereinbart.

Die Versandkosten vom Zulieferanten zur Firma Regiotex und die Versandkosten des Werkes zum Auftraggeber bzw.

an die von ihm genannte Lieferadresse gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Lieferzeiten

Lieferfristen oder Liefertermine gelten, auch wenn sie schriftlich vereinbart werden, als unverbindlich. Die Firma Regiotex verpflichtet sich lediglich, alle ihr zumutbaren und möglichen Handlungen zu unternehmen, um

Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oderder Rücktritt vom

Vertrag wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Firma Regiotex fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Teillieferungen sind zulässig. In Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Lieferstörungen beim Zulieferer, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Materialmangel und Betriebsstörungen

sowie anderen unvorhergesehenen Einflüssen, unabhängig davon, ob diese sich im eigenen Werk der Firma Regiotex oder beim Zulieferanten ereignen, ist der Lauf der Lieferfristen gehemmt.

6.. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Firma Regiotex mit dem Auftraggeber, auch hinsichtlich nach Auftragserteilung und nach Abnahme entstehender Forderungen, Eigentum der Firma Regiotex. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkes und seiner Bestandteile im Sinne der §§ 947ff BGB mit anderen, nicht im Eigentum der Firma

Regiotex stehenden Sachen, steht der Firma Regiotex ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des Wertes des verarbeiteten Werkes zu. Der Auftraggeber verwahrt das Werk unentgeltlich und sachgerecht. Veräußert der Auftraggeber das von der Firma Regiotex gelieferte Werk, so tritt der Auftraggeber bereits mit Erteilung desWerkauftrages bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Auftraggeber und der Firma Regiotex alle dem Auftraggeber aus der Veräußerung, auch zukünftig gelieferter Waren, gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen in Höhe seines Weiterverkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer mit allen Rechten an die Firma

Regiotex ab. Auch im Falle der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung bleibt die Firma

Regiotex Eigentümerin des von ihr gelieferten Werkes und ist im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ber

echtigt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk zurückzuholen und hierzu die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten. In diesem Falle ist die Firma Regiotex auch berechtigt, das unter

Eigentumsvorbehalt stehende Werk von der verbundenen Hauptsache wieder zu trennen. Die Kosten der Rücknahme des Werkes gehen zu Lastendes Auftraggebers. Der Auftraggeber hat in diesem Falle jede, auch unverschuldete Wertminderung des Werkes der Firma Regiotex zu ersetzen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

7.. Auftragsvergabe und Abwicklung

Der Werkauftrag kommt regelmäßig dadurch zustande, dass auf der Basis eines von der Firma Regiotex erstellten Kostenvoranschlages ein Werkauftrag erteilt wird. Dieser wird jeweils von einem bevollmächtigten Vertreter der Firma Regiotex und des Auftraggebers unterzeichnet. In dem schriftlichen Werkauftrag sind alle wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Art und Umfang des zu ersteilenden Werkes, Preise und unverbindliche, voraussichtliche Lieferzeiten, einzufügen. Eine Serienproduktion wird regelmäßig erst begonnen, wenn der Auftraggeber das von der Firma Regiotex gefertigte Gegenmuster schriftlich bestätigt hat. Muster und deren Vervielfachung werden gemäß den gelieferten Unterlagen und Absprachen hergestellt und ausgeliefert. Die Rechnung wird bei Fertigstellung des Werkes erstellt und bei Übergabe bzw. Auslieferung dem Auftraggeber zugestellt. Die Rechnung ist damit fällig und

binnen 10 Tagen an die Firma Regiotex zu begleichen.

Die Firma Regiotex behält sich vor, das Werk nur gegen Vorauskasse zu übergeben bzw. zu versenden. Die Firma Regiotex ist berechtigt, den Beginn der Erstellung des Werkes hinzuwarten, bis alle Lieferungen der Lieferanten zur Herstellung des Werkes bei der Firma Regiotex eingegangen sind.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Regiotex (Stand: 01.05.2013)

 

8. Abnahme des Werkes

Das Werk gilt als endgültig abgenommen, sobald nach Übergabe sofort bzw. bei Lieferung innerhalb von 10 Tagen keine Mängelanzeige bei der Firma Regiotex eingegangen ist. Damit beginnt der Lauf der 6-monatigen

Gewährleistungsfrist.

9. Zahlungsverzug

Die Firma Regiotex setzt den Auftraggeber durch schriftliche Zahlungsanforderungen unter Benennung eines konkret

en Fälligkeitsdatums in Verzug. Ab Verzugseintritt gelten Verzugszinsen in Höhe eines Prozentsatzes von

8% über dem zum Fälligkeitszeitpunkt maßgeblichen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Die Firma Regiotex ist jedoch berechtigt, im Falle des Nachweises eines höheren Verzugsschadens und Verzugszinses, diesen vom Auftraggeber zu fordern. Die Firma Regiotex ist berechtigt, für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erforderlich

werden, als Verzugsschaden im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnpauschale

in Höhe von 30,00 Euro pro Mahnung vom Auftraggeberzu fordern.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Werkaufträge und Lieferungen der Firma Regiotex gilt als Erfüllungsort die Niederlassung der Firma Regiotex in Crottendorf.

Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Firma Regiotex ist Annaberg

in Sachsen.

11. Gültigkeit/ Salvatorische Klausel

Nebenabreden und sonstige Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Regiotex.

Soweit einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, soberührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Falle wird vereinbart, dass die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Bestimmung ersetzt wird, die den wirtschaftlichen Interessen der Firma Regiotex nächstgelegen ist

 

 

 

 

 

 

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